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Die Mitgliedstaaten sollten unter uneingeschränkter Wahrung der durch die Verträge garantierten Grundrechte vorschreiben können, dass Verbraucher, die in ihrem Hoheitsgebiet ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen eröffnen möchten, ihr echtes Interesse daran nachweisen müssen. Unbeschadet der gemäß der Richtlinie 2005/60/EG erlassenen Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche sollte die persönliche Anwesenheit in den Räumlichkeiten der Kreditinstitute nicht erforderlich sein, um ein derartiges echtes Interesse nachzuweisen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kreditinstitute einen Antrag auf ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen ablehnen, wenn die Eröffnung eines…
Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass Verbraucher, die ein Zahlungskonto eröffnen wollen, nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnorts…
Mitgliedstaaten und Kreditinstitute sollten den Verbrauchern klare und verständliche Informationen über das Recht auf Eröffnung und Nutzung eines Zahlungskontos…
Die Mitgliedstaaten sollten Kreditinstituten die Möglichkeit einräumen können, Verbrauchern, die bereits Inhaber eines aktiven und zumindest gleichwertigen…
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Kreditinstitute Anträge auf Eröffnung eines Zahlungskontos mit grundlegenden Funktionen innerhalb der in…
Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass die Zahl der Kreditinstitute, die Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen anbieten, ausreichend ist, um…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.