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Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass die Zahl der Kreditinstitute, die Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen anbieten, ausreichend ist, um die Erreichbarkeit für alle Verbraucher zu gewährleisten, sodass jede Art von Diskriminierung der Verbraucher vermieden wird und Wettbewerbsverzerrungen verhindert werden. Bei der Festlegung der ausreichenden Zahl von Kreditinstituten sollten unter anderem folgende Faktoren berücksichtigt werden: die Abdeckung durch das Netz der Kreditinstitute, die Größe des Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats, die Verteilung der Verbraucher im Hoheitsgebiet, der Marktanteil der Kreditinstitute und die Frage, ob Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen nur einen geringen Teil der von dem Kreditinstitut angebotenen Zahlungskonten ausmachen. Grundsätzlich sollten Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen von so vielen Kreditinstituten wie möglich angeboten werden, damit sichergestellt wird, dass die Verbraucher solche Konten in den Räumlichkeiten eines Kreditinstituts eröffnen können, das sich in unmittelbarer Reichweite ihres Wohnorts befindet, und dass die Verbraucher beim Zugang zu diesen Konten keinesfalls diskriminiert werden und sie wirksam nutzen können. Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass keinerlei sichtbare Diskriminierung besteht, die beispielsweise durch eine andere Gestaltung der Karte oder eine unterschiedliche Kontonummer oder eine unterschiedliche Kartennummer angezeigt wird. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch vorsehen können, dass Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen von einer geringeren Zahl an Kreditinstituten angeboten werden; dies sollte jedoch auf der Grundlage begründet werden, dass diese Kreditinstitute beispielsweise über eine derart flächendeckende Präsenz im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats verfügen, dass sie alle Verbraucher bedienen könnten, ohne dass diese sich hierzu zu weit von ihrem Wohnort entfernen müssten. Außerdem sollten Verbraucher, die auf ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen zugreifen, in keiner Weise stigmatisiert werden; dieses Ziel lässt sich besser erreichen, wenn eine größere Zahl von Kreditinstituten benannt wird.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in ihrem Hoheitsgebiet Verbrauchern Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen von allen oder einer ausreichend großen…
Mitgliedstaaten und Kreditinstitute sollten den Verbrauchern klare und verständliche Informationen über das Recht auf Eröffnung und Nutzung eines Zahlungskontos…
Damit sichergestellt ist, dass Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen für einen möglichst großen Kreis von Verbrauchern zugänglich sind, sollten sie…
Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten, dass Verbraucher, die ein Zahlungskonto eröffnen wollen, nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnorts…
Bei der Erbringung eines oder mehrerer der von dieser Richtlinie erfassten Zahlungsdienste sollten Zahlungsdienstleister stets Zahlungskonten führen, die…
Damit Nutzer von Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen angemessene Dienstleistungen empfangen, sollten die Mitgliedstaaten die Kreditinstitute dazu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.