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Um Zahlungsdienstleistern die grenzüberschreitende Erbringung ihrer Dienstleistungen zu erleichtern, sowie für die Zwecke der Zusammenarbeit, des Informationsaustauschs und der Beilegung von Streitigkeiten zwischen zuständigen Behörden sollte es sich bei den für die Durchsetzung dieser Richtlinie zuständigen Behörden um die der Beaufsichtigung durch die EBA unterstehenden Behörden gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 oder andere nationale Behörden handeln, sofern diese zum Zweck der Ausübung ihrer Aufgaben gemäß dieser Richtlinie mit den der Beaufsichtigung durch die EBA unterstehenden Behörden zusammenarbeiten.
Behörden, die nicht zu den unter Buchstabe a genannten zuständigen Behörden gehören, sofern durch nationale Rechts- oder Verwaltungsvorschriften vorgeschrieben…
Zuständige Behörden, zentrale Meldestellen und Behörden, die im öffentlichen Auftrag mit der Beaufsichtigung der in Artikel 2 Absatz 1 Nummern 1 und 2 der…
Die zuständigen Behörden und die Abwicklungsbehörden arbeiten für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 mit der EBA…
Um Kreditvermittlern die grenzübergreifende Erbringung ihrer Dienstleistungen zu erleichtern, sowie für die Zwecke der Zusammenarbeit, des…
Die zuständigen Behörden sollten die erforderlichen Befugnisse erhalten, um ihren Überwachungsaufgaben effizient nachkommen und alle notwendigen Maßnahmen, auch…
Die zuständigen Behörden überwachen die Einhaltung dieser Verordnung durch die Zahlungsdienstleister wirksam und treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um diese…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.