Erwägungsgrund 22 32015L2366
Diese Richtlinie sollte dem Ansatz der Richtlinie 2007/64/EG folgen, der sämtliche Arten elektronischer Zahlungsdienste umfasst. Daher wäre es nicht angemessen, die neuen Vorschriften auf Dienste anzuwenden, bei denen ausschließlich Banknoten und Münzen vom Zahler an den Zahlungsempfänger transferiert oder transportiert werden oder der Transfer mit Hilfe eines Schecks in Papierform, eines Wechsels in Papierform, eines Schuldscheins oder anderen Instruments, eines Gutscheins in Papierform oder einer Karte, die auf einen Zahlungsdienstleister oder eine andere Partei gezogen sind, zwecks Bereitstellung eines Geldbetrags an einen Zahlungsempfänger erfolgt.