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Die dieser Richtlinie unterliegenden Unternehmen sollten angemessene Informationen zu Belangen bereitstellen, die sich dadurch auszeichnen, dass sie sehr wahrscheinlich zur Verwirklichung wesentlicher Risiken mit schwerwiegenden Auswirkungen führen werden oder zum Eintritt solcher Risiken geführt haben. Die Schwere solcher Auswirkungen sollte nach ihrem Ausmaß und ihrer Intensität beurteilt werden. Die Risiken nachteiliger Auswirkungen können aus eigenen Tätigkeiten des Unternehmens herrühren oder mit seiner Geschäftstätigkeit und, falls dies relevant und verhältnismäßig ist, seinen Erzeugnissen, Dienstleistungen und Geschäftsbeziehungen, einschließlich seiner Lieferkette und seiner Kette von Subunternehmern, verknüpft sein. Dies sollte nicht zu übermäßigem Verwaltungsaufwand für kleine und mittlere Unternehmen führen.
Außerdem ist es notwendig, eine gewisse rechtliche Mindestanforderung in Bezug auf den Umfang der Informationen festzulegen, die der Öffentlichkeit und den…
Für die Zwecke der Absätze 6 und 7 bewerten die Aufsichtsbehörden im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens, ob die Übermittlung von Informationen im…
Kann eine Geschäftseinheit nicht alle zur Erfüllung der Berichterstattungspflicht gemäß dieser Richtlinie erforderlichen Informationen erhalten oder einholen,…
Diese Richtlinie sollte auch dem besonderen Charakter der firmeneigenen Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen Rechnung tragen. Da diese Unternehmen…
Bei der Anwendung dieser Richtlinie sollte den Charakteristika und Erfordernissen der von ihr erfassten kleineren Verpflichteten Rechnung getragen und…
Werden ausreichende Informationen über die Kosten und Nebenkosten oder die Risiken bezüglich des Finanzinstruments im Einklang mit anderem Unionsrecht erteilt,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.