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Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmen geeignete Maßnahmen ergreifen, um gemäß dem vorliegenden Artikel tatsächliche und potenzielle negative Auswirkungen zu ermitteln und zu bewerten, die sich aus ihrer eigenen Geschäftstätigkeit und der ihrer Tochterunternehmen und — sofern sie mit ihren Aktivitätsketten in Verbindung stehen — der ihrer Geschäftspartner ergeben.
Im Rahmen der in Absatz 1 dargelegten Verpflichtung ergreifen die Unternehmen — unter Berücksichtigung relevanter Risikofaktoren, darunter Tatsachen, Situationen oder Umstände auf folgenden Ebenen: auf der Ebene des Geschäftspartners, etwa ob der Geschäftspartner nicht unter die vorliegende Richtlinie oder andere vergleichbare verpflichtende Rechtsakte zu Sorgfaltspflichten im Hinblick auf Nachhaltigkeit fällt; auf der Ebene der Geographie, wie etwa das Niveau der Strafverfolgung in Bezug auf die Art der negativen Auswirkungen; sowie auf der Ebene der Branche, der Geschäftstätigkeiten oder der Produkte und Dienstleistungen — geeignete Maßnahmen, um
eine Scoping-Untersuchung ausschließlich auf der Grundlage von nach vernünftigem Ermessen verfügbaren durchzuführen, um allgemeine Bereiche in ihrer eigenen Geschäftstätigkeit, der Geschäftstätigkeit ihrer Tochterunternehmen und, sofern sie mit ihren Aktivitätsketten in Verbindung stehen, der Geschäftstätigkeit ihrer Geschäftspartner zu ermitteln, in denen negative Auswirkungen am wahrscheinlichsten auftreten und am schwerwiegendsten sind;
auf der Grundlage der Ergebnisse der unter Buchstabe a genannten Scoping-Untersuchung eine eingehende Bewertung in den Bereichen durchzuführen, in denen die negativen Auswirkungen als am wahrscheinlichsten und am schwerwiegendsten eingestuft wurden.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmen für die Zwecke der eingehenden Bewertung gemäß Absatz 2 Buchstabe b:
nur dann Informationen von Geschäftspartnern anfordern können, wenn diese Informationen erforderlich sind, und im Falle von Geschäftspartnern mit weniger als 5 000 Beschäftigten nur dann, wenn die Informationen nach vernünftigem Ermessen nicht auf andere Weise erlangt werden können;
in Fällen, in denen die erforderlichen Informationen von verschiedenen Geschäftspartnern eingeholt werden können, die Informationen, sofern angemessen, vorrangig direkt von dem Geschäftspartner oder den Geschäftspartnern anfordern, bei dem bzw. denen die negativen Auswirkungen am wahrscheinlichsten auftreten;
in Fällen, in denen negative Auswirkungen in mehreren Bereichen als gleichermaßen wahrscheinlich oder gleichermaßen schwerwiegend eingestuft werden, vorrangig solche Bereiche bewerten dürfen, an denen direkte Geschäftspartner beteiligt sind.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Unternehmen für die Zwecke der Ermittlung und Bewertung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten negativen Auswirkungen, sofern erforderlich auf der Grundlage quantitativer und qualitativer Informationen, berechtigt sind, auf angemessene Ressourcen zurückzugreifen, einschließlich unabhängiger Berichte, digitaler Lösungen, Industrieinitiativen bzw. Multi-Stakeholder-Initiativen sowie Informationen, die im Rahmen des Meldemechanismus und des Beschwerdeverfahrens nach Artikel 14 gesammelt werden.
der wichtigsten tatsächlichen oder potenziellen negativen Auswirkungen, die mit der eigenen Geschäftstätigkeit des Unternehmens und mit seiner…
der wichtigsten tatsächlichen oder potenziellen negativen Auswirkungen, die mit der eigenen Geschäftstätigkeit der Gruppe und mit ihrer Wertschöpfungskette,…
Unternehmen sollten auf der Grundlage der Ergebnisse der Scoping-Untersuchung eine eingehende Bewertung in den Bereichen durchführen, in denen die negativen…
Im Rahmen der in dieser Richtlinie festgelegten Sorgfaltspflichten sollte ein Unternehmen tatsächliche oder potenzielle negative Auswirkungen auf die…
in Fällen, in denen negative Auswirkungen in mehreren Bereichen als gleichermaßen wahrscheinlich oder gleichermaßen schwerwiegend eingestuft werden, vorrangig…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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