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Mit Blick auf das Ziel der Union, die Treibhausgasemissionen weiter zu verringern, und mit Blick auf den wesentlichen Beitrag der im Verkehrssektor eingesetzten Kraftstoffe zu diesen Emissionen haben die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 7a Absatz 2 der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vorzuschreiben, dass die Anbieter von Kraftstoff oder Energie die Lebenszyklustreibhausgasemissionen pro Energieeinheit der Kraftstoffe, die in der Union von Straßenkraftfahrzeugen und mobilen Maschinen und Geräten sowie von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen und nicht auf See befindlichen Sportbooten verwendet werden, bis zum 31. Dezember 2020 um mindestens 6 % mindern müssen. Die Beimischung von Biokraftstoffen ist eine der Methoden, die den Anbietern fossiler Kraftstoffe zur Verfügung steht, um die Treibhausgasintensität der angebotenen fossilen Kraftstoffe zu verringern.
Die Mitgliedstaaten verpflichten die Anbieter, die Lebenszyklustreibhausgasemissionen pro Energieeinheit des gelieferten Kraftstoffs oder des Energieträgers bis…
Die Anbieter sollten bis zum 31. Dezember 2020 die Lebenszyklustreibhausgasemissionen pro Energieeinheit der Kraftstoffe oder Energieträger schrittweise um bis…
Nach Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hat jeder Mitgliedstaat zu gewährleisten, dass der Anteil von…
Der Straßenverkehrssektor ist für etwa 20 % der Treibhausgasemissionen in der Gemeinschaft verantwortlich. Eine Möglichkeit, diese Emissionen zu senken, besteht…
In der Mitteilung der Kommission vom 10. Januar 2007 mit dem Titel „Eine Energiepolitik für Europa“ wurde angeregt, dass die Europäische Union sich…
Absatz 2 erhält folgende Fassung: Für die Zwecke des Absatzes 1 gilt im Fall von Anlagen, die am 5. Oktober 2015 oder davor in Betrieb waren, dass die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.