Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Begrenzung der Anrechenbarkeit der Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe, die aus Getreide und sonstigen Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt, Zuckerpflanzen, Ölpflanzen und aus als Hauptkulturen vorrangig für die Energiegewinnung auf landwirtschaftlichen Flächen angebauten Pflanzen hergestellt werden, auf die in der Richtlinie 2009/28/EG festgelegten Ziele lässt die Freiheit der Mitgliedstaaten, ihren eigenen Zielpfad für die Einhaltung des vorgeschriebenen Anteils konventioneller Biokraftstoffe im Rahmen des Gesamtziels von 10 % festzulegen, unberührt. Folglich ist für Biokraftstoffe, die in Anlagen hergestellt werden, die vor Ende 2013 in Betrieb genommen wurden, der Marktzugang weiterhin uneingeschränkt gegeben. Die vorliegende Richtlinie verletzt daher nicht den Vertrauensschutz zugunsten der Betreiber solcher Anlagen.
die Anrechenbarkeit bestimmter Biokraftstoffe auf die Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 zu begrenzen, sofern die…
Zur Vorbereitung des Übergangs zu fortschrittlichen Biokraftstoffen und zur Minimierung der Gesamtfolgen indirekter Landnutzungsänderungen sollte die Menge der…
Die Mitgliedstaaten sollten diesen Grenzwert für die Menge der Biokraftstoffe anwenden können, die aus Getreide und sonstigen Kulturpflanzen mit hohem…
Da die Menge der Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe, die aus Getreide und sonstigen Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt, Zuckerpflanzen, Ölpflanzen…
In Absatz 2 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass der maximale Beitrag von Biokraftstoffen, die aus Getreide und…
feststellt, welche Mitgliedstaaten sich entschieden haben, den Grenzwert für die Menge an Biokraftstoff, der aus Getreide und sonstigen Kulturpflanzen mit hohem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.