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Die Untergruppe „Chemikalien“ empfahl daher auf ihrer Sitzung vom 28. November 2013, Formamid-Emissionen aus Spielzeugmaterialien aus Schaumstoff in Anhang II Anlage C der Richtlinie 2009/48/EG auf 20 μg/m3 nach höchstens 28 Tagen ab Beginn der Emissionsprüfungen zu begrenzen. Auf ihrer Sitzung vom 18. Februar 2015 empfahl die Untergruppe ferner, dass keine Emissionsprüfungen nötig sind, wenn der Formamidgehalt 200 mg/kg oder weniger (Schwellenwert, der von einem Worst-Case-Expositionsszenario abgeleitet wurde) beträgt.
In Anhang II Anlage C der Richtlinie 2009/48/EG wird folgender Eintrag hinzugefügt: Stoff CAS-Nr. Grenzwert „Formamid 75-12-7 20 μg/m3 (Emissionsgrenzwert) nach…
Formamid ist nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 als reproduktionstoxischer Stoff der Kategorie 1B eingestuft. Gemäß Anhang II Teil III Nummer 4 der…
Die Untergruppe „Chemikalien“ stützte sich bei ihren Beratungen über Formamid auf die Stellungnahme der Französischen Behörde für Ernährungssicherheit, Umwelt-…
Die Untergruppe „Chemikalien“ der Sachverständigengruppe für die Sicherheit von Spielzeug empfahl daher in ihrer Sitzung vom 1. Oktober 2015, dass der Gehalt an…
Die Untergruppe „Chemikalien“ betrachtete außerdem ein Kinderzimmer (Raumvolumen: 30 m3) mit einer großen Puzzlematte (1,2 m2, 720 g) und zahlreichen weiteren…
Die Untergruppe „Chemikalien“ empfahl daher auf ihren Sitzungen vom 26. März 2014 und vom 18. Februar 2015, Phenol in Spielzeug auf 5 mg/l (Migrationsgrenzwert;…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.