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Mittelgroße Feuerungsanlagen, die bereits unionsweiten Mindestanforderungen unterliegen, wie Anlagen, für die eine Aggregationsregel gemäß Kapitel III der Richtlinie 2010/75/EU gilt, oder Anlagen, die feste oder flüssige Abfälle verbrennen oder mitverbrennen und daher unter Kapitel IV der genannten Richtlinie fallen, sollten vom Geltungsbereich der vorliegenden Richtlinie ausgenommen werden.
Bestimmte andere mittelgroße Feuerungsanlagen sollten aufgrund ihrer technischen Merkmale oder aufgrund ihres Einsatzes bei bestimmten Tätigkeiten ebenfalls vom…
Im Fall der mittelgroßen Feuerungsanlagen, die Teil einer unter Kapitel II der Richtlinie 2010/75/EU fallenden Anlage sind, gelten die Anforderungen dieses…
Diese Richtlinie gilt auch für Kombinationen von neuen mittelgroßen Feuerungsanlagen gemäß Artikel 4, einschließlich einer Kombination, bei der die…
Diese Richtlinie sollte für Feuerungsanlagen, einschließlich Kombinationen von zwei oder mehr neuen mittelgroßen Feuerungsanlagen, mit einer…
Eine aus zwei oder mehr neuen mittelgroßen Feuerungsanlagen gebildete Kombination gilt für die Zwecke dieser Richtlinie als eine einzige mittelgroße…
Damit genügend Zeit bleibt, um bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen technisch an die Anforderungen der vorliegenden Richtlinie anzupassen, sollten die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.