Erwägungsgrund 5 32015L2193
Die Verfeuerung von Brennstoffen in bestimmten Kleinfeuerungsanlagen und -geräten wird durch die in der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Durchführungsmaßnahmen abgedeckt. Weitere Maßnahmen im Rahmen der Richtlinie 2009/125/EG sind dringend erforderlich, um die verbleibende Regelungslücke zu schließen. Die Verfeuerung von Brennstoffen in Großfeuerungsanlagen fällt seit dem 7. Januar 2013 unter die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, wobei die Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates für unter Artikel 30 Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EU fallende Großfeuerungsanlagen bis zum 31. Dezember 2015 weiter gilt.