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Diese Richtlinie sollte für Feuerungsanlagen, einschließlich Kombinationen von zwei oder mehr neuen mittelgroßen Feuerungsanlagen, mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von mindestens 1 MW und weniger als 50 MW gelten. Einzelne Feuerungsanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von weniger als 1 MW sollten nicht zum Zweck der Berechnung der Gesamtfeuerungswärmeleistung einer Kombination von mehreren Feuerungsanlagen herangezogen werden. Damit keine Regelungslücke entsteht, sollte diese Richtlinie unbeschadet des Kapitels III der Richtlinie 2010/75/EU auch für eine Kombination von neuen mittelgroßen Feuerungsanlagen gelten, deren Gesamtfeuerungswärmeleistung 50 MW oder mehr beträgt.
Für die Berechnung der Feuerungswärmeleistung einer in den Absätzen 1 und 2 beschriebenen Kombination gesonderter Feuerungsanlagen werden einzelne…
Für die Berechnung der Feuerungswärmeleistung einer in den Absätzen 1 und 2 genannten Kombination gesonderter Feuerungsanlagen werden einzelne Feuerungsanlagen…
gemeinsamen Feuerungsanlagen gemäß § 4 mit einer Feuerungswärmeleistung von mindestens 1 Megawatt, unabhängig davon, welche Brennstoffe oder welche Arten von…
Dieses Kapitel gilt für Feuerungsanlagen, deren Feuerungswärmeleistung 50 MW oder mehr beträgt, unabhängig davon, welche Art von Brennstoff verwendet wird.…
Diese Richtlinie gilt auch für Kombinationen von neuen mittelgroßen Feuerungsanlagen gemäß Artikel 4, einschließlich einer Kombination, bei der die…
Eine aus zwei oder mehr neuen mittelgroßen Feuerungsanlagen gebildete Kombination gilt für die Zwecke dieser Richtlinie als eine einzige mittelgroße…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.