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Damit genügend Zeit bleibt, um bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen technisch an die Anforderungen der vorliegenden Richtlinie anzupassen, sollten die Emissionsgrenzwerte für diese Anlagen erst nach einer festgelegten Zeitspanne nach Geltungsbeginn dieser Richtlinie gelten.
Damit genügend Zeit bleibt, um die bestehenden Anlagen technisch an die neuen Bestimmungen dieser Richtlinie anzupassen, sollten einige neue Bestimmungen für…
Aufgrund der infrastrukturbedingten Einschränkungen bei bestehenden mittelgroßen Feuerungsanlagen, die Teil kleiner, isolierter Netze oder isolierter…
Zur Begrenzung der Emissionen aus mittelgroßen Feuerungsanlagen in die Luft sollten in der vorliegenden Richtlinie Emissionsgrenzwerte und Überwachungspflichten…
Angesichts der allgemeinen Vorteile von Fernwärme wegen ihres Beitrags zur geringeren örtlichen Nutzung von Brennstoffen, die viel Luftverschmutzung bewirken,…
Bestehende mittelgroße Feuerungsanlagen, die Teil kleiner, isolierter Netze und isolierter Kleinstnetze sind, müssen ab dem 1. Januar 2030 den in Anhang II Teil…
Um bestimmten besonderen Umständen Rechnung zu tragen, unter denen die Anwendung der Emissionsgrenzwerte im Vergleich zum Umweltnutzen unverhältnismäßig hohe…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.