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Die Verfeuerung von Brennstoffen in bestimmten Kleinfeuerungsanlagen und -geräten wird durch die in der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates genannten Durchführungsmaßnahmen abgedeckt. Weitere Maßnahmen im Rahmen der Richtlinie 2009/125/EG sind dringend erforderlich, um die verbleibende Regelungslücke zu schließen. Die Verfeuerung von Brennstoffen in Großfeuerungsanlagen fällt seit dem 7. Januar 2013 unter die Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates , wobei die Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates für unter Artikel 30 Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EU fallende Großfeuerungsanlagen bis zum 31. Dezember 2015 weiter gilt.
Soweit Anforderungen aus Abschnitt 1 dieser Verordnung über die Anforderungen der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen vom…
Abweichend von Absatz 1 gelten für 2003-Altanlagen im Anwendungsbereich des Abschnitts 2 mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 MW bis 200 MW, die mindestens…
Großfeuerungsanlagen, die feste Brennstoffe mit Ausnahme von Biobrennstoffen einsetzen, sind so zu errichten und zu betreiben, dass die Anforderungen dieses…
Die Richtlinie 2009/142/EG des Europäischen Parlaments und des Rates enthält Vorschriften für das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Geräten zur…
In ihrem Bericht an das Europäische Parlament und den Rat vom 17. Mai 2013 über die Überprüfungen gemäß Artikel 30 Absatz 9 und Artikel 73 der Richtlinie…
In der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie in drei Richtlinien, die Durchführungsbestimmungen gemäß Artikel 15 der genannten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.