Erwägungsgrund 30 32010L0075
Die Kommission sollte überprüfen, ob unionsweit geltende Emissionsgrenzwerte festgelegt und die in Anhang V für bestimmte Großfeuerungsanlagen festgelegten Emissionsgrenzwerte geändert werden müssen, wobei der Überprüfung und Aktualisierung der einschlägigen BVT-Merkblätter Rechnung zu tragen ist. In diesem Zusammenhang sollte die Kommission die Besonderheit der Energiesysteme von Raffinerien berücksichtigen.