§ 1 Abs. 1 KaseinVVerordnung über Kaseine und Kaseinate für die menschliche Ernährung
Diese Verordnung gilt für Kaseine und Kaseinate, die für die menschliche Ernährung bestimmt sind, und für Mischungen daraus.
§ 2 Abs. 2 KaseinVVerordnung über Kaseine und Kaseinate für die menschliche Ernährung
Kaseine und Kaseinate dürfen nur dann für die Herstellung von Lebensmitteln verwendet werden, wenn sie den Anforderungen gemäß Anhang I Abschnitt I Buchstabe b…