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Säure-Nährkasein, Labnährkasein und Nährkaseinat dürfen unter diesen Bezeichnungen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Vorschriften dieser Verordnung und den Anforderungen gemäß Anhang I und Anhang II der Richtlinie (EU) 2015/2203 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kaseine und Kaseinate für die menschliche Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates (ABl. L 314 vom 1.12.2015, S. 1) entsprechen.
Kaseine und Kaseinate dürfen nur dann für die Herstellung von Lebensmitteln verwendet werden, wenn sie den Anforderungen gemäß Anhang I Abschnitt I Buchstabe b und c, Abschnitt II Buchstabe b und c und Anhang II Buchstabe b und c der Richtlinie (EU) 2015/2203 entsprechen.
Kaseine und Kaseinate, die nicht den Normen entsprechen, die in Anhang I Abschnitt I Buchstaben b und c und Abschnitt II Buchstaben b und c sowie Anhang II…
Diese Richtlinie gilt für Kaseine und Kaseinate für die menschliche Ernährung und Mischungen davon.
Diese Verordnung gilt für Kaseine und Kaseinate, die für die menschliche Ernährung bestimmt sind, und für Mischungen daraus.
Die Richtlinie (EU) 2015/2203 des Europäischen Parlaments und des Rates enthält eine Liste von Lebensmittelzusatzstoffen, die in Nährkaseinaten verwendet werden…
I. NORMEN FÜR SÄURE-NÄHRKASEINE a) Für die Zusammensetzung wesentliche Faktoren 1. Wassergehalt, höchstens 12 % m/m 2. Milchproteingehalt in der Trockenmasse,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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