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Verbundene Reiseleistungen sollten von Reiseleistungen unterschieden werden, die der Reisende unabhängig voneinander und häufig zu einer anderen Zeit bucht, auch wenn die Leistungen dieselbe Reise betreffen. Online angebotene verbundene Reiseleistungen sollten zudem von verlinkten Websites unterschieden werden, die keinen Vertragsabschluss mit dem Reisenden zum Ziel haben, sowie von elektronischen Links, über die der Reisende lediglich allgemein über weitere Reiseleistungen informiert wird, beispielsweise wenn ein Hotel oder der Organisator einer Veranstaltung auf seiner Website eine Liste aller Betreiber aufführt, die unabhängig von einer Buchung der Veranstaltung eine Beförderung zum Veranstaltungsort anbieten, oder wenn Cookies oder Metadaten zur Platzierung von Werbung auf Webseiten benutzt werden.
er dem Reisenden für den Zweck derselben Reise mindestens einen Vertrag über eine andere Art von Reiseleistung vermittelt, indem er den Zugriff auf das…
Im Interesse der Transparenz sollten Pauschalreisen von verbundenen Reiseleistungen unterschieden werden, bei denen Unternehmer mit einer physischen oder…
Es sollten besondere Bestimmungen für Unternehmer mit einer physischen und Unternehmer mit einer Online-Vertriebsstelle festgelegt werden, mit deren Hilfe…
Da sich Reiseleistungen auf vielfältige Weise kombinieren lassen, empfiehlt es sich, alle Kombinationen von Reiseleistungen, die Merkmale aufweisen, die…
Es sollte bekräftigt werden, dass Reisende nicht auf ihre Rechte aus dieser Richtlinie verzichten dürfen und dass sich Reiseveranstalter oder Unternehmer, die…
Andere touristische Leistungen, die nicht wesensmäßig Bestandteil der Beförderung oder Unterbringung von Personen oder der Vermietung von Kraftfahrzeugen oder…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.