Art. 243b Abs. 4 Buchst. a 32006L0112Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem
Sie werden vom Zahlungsdienstleister in elektronischer Form für einen Zeitraum von drei Kalenderjahren ab Ende des Kalenderjahres, in dem die Zahlung ausgeführt…
Art. 26 Abs. 1 32023R1113VERORDNUNG (EU) 2023/1113 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 31. Mai 2023 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 (Neufassung) (Text von Bedeutung für den EWR)
Angaben zum Zahler oder zum Zahlungsempfänger bzw. zum Originator und zum Begünstigten dürfen nicht länger als unbedingt erforderlich aufbewahrt werden. Die…
§ 22g Abs. 6 UStGUmsatzsteuergesetz
Der Zahlungsdienstleister hat die Aufzeichnungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 in elektronischer Form für einen Zeitraum von drei Kalenderjahren nach Ablauf…
§ 30 ZAGGesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten
Die Institute haben für aufsichtsrechtliche Zwecke alle Unterlagen unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren. § 257…
Art. 13 Nr. 6 Buchst. c 32016D0849BESCHLUSS (GASP) 2016/849 DES RATES vom 27. Mai 2016 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/183/GASP
alle Aufzeichnungen von Transaktionen über einen Zeitraum von fünf Jahren aufzubewahren und sie den nationalen Behörden auf Anfrage zur Verfügung zu stellen;