Erwägungsgrund 26 32023R1113
Zur Berücksichtigung der Besonderheiten nationaler Zahlungssysteme und sofern es jederzeit möglich ist, den Geldtransfer bis zum Zahler zurückzuverfolgen, sollten die Mitgliedstaaten bestimmte innerstaatliche Geldtransfers von geringem Wert, einschließlich elektronischer Girozahlungen, die für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen verwendet werden, vom Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung ausnehmen können.