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Zahlungsauslösedienstleister und Kontoinformationsdienstleister halten — wenn sie ausschließlich diese Dienste bereitstellen — keine Gelder des Nutzers. Es wäre daher unverhältnismäßig, diesen neuen Marktteilnehmern Eigenmittelanforderungen aufzuerlegen. Dessen ungeachtet ist es allerdings wichtig, dass sie ihre Haftungsverpflichtungen in Bezug auf ihre Tätigkeiten erfüllen können. Daher sollte von ihnen verlangt werden, im Besitz einer Berufshaftpflichtversicherung oder einer gleichwertigen Garantie zu sein. Die EBA sollte gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Leitlinien für die Kriterien ausarbeiten, nach denen die Mitgliedstaaten die Mindestdeckungssumme der Berufshaftpflichtversicherung oder der gleichwertigen Garantie festlegen. Dabei sollte sie keine Unterscheidung zwischen einer Berufshaftpflichtversicherung und einer gleichwertigen Garantie vornehmen, da diese austauschbar sein sollten.
Ein Institut, das Zahlungsauslösedienste erbringt, hat eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine andere gleichwertige Garantie abzuschließen und während der…
Die Mitgliedstaaten verlangen von Versicherungsvermittlern in Nebentätigkeit, eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine gleichwertige Garantie in einer durch…
Ein Institut, das Kontoinformationsdienste erbringt, ist verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine andere gleichwertige Garantie abzuschließen…
Die EBA gibt bis zum 13. Januar 2017 und nach Anhörung aller maßgeblichen Akteure, einschließlich jener des Zahlungsverkehrsmarktes, und unter Berücksichtigung…
Es ist notwendig, einen eindeutigen Rechtsrahmen festzulegen, der die Bedingungen dafür enthält, unter denen Zahlungsauslösedienstleister und…
Diese Richtlinie sollte darauf abzielen, die Kontinuität im Markt sicherzustellen und gleichzeitig bestehenden und neuen Dienstleistern unabhängig von ihrem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.