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Zur Vermeidung von Verstößen gegen das Niederlassungsrecht muss vorgeschrieben werden, dass das Zahlungsinstitut, das die Zulassung in einem Mitgliedstaat beantragt, mindestens einen Teil seines Zahlungsdienstgeschäfts in diesem Mitgliedstaat ausübt.
Zahlungsinstitute, die gemäß dem nationalen Recht ihres Herkunftsmitgliedstaats einen Sitz haben müssen, müssen ihre Hauptverwaltung in demselben Mitgliedstaat…
Ein zugelassenes Zahlungsinstitut, das in Ausübung der Niederlassungsfreiheit oder des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr erstmals in einem anderen…
Die Mitgliedstaaten können Zahlungsinstituten, die in ihrem Hoheitsgebiet über Agenten auf Grundlage des Niederlassungsrechts tätig sind und deren Sitz sich in…
Es ist wichtig sicherzustellen, dass alle Personen, die Zahlungsdienste erbringen, bestimmten rechtlichen und regulatorischen Mindestanforderungen unterworfen…
Der Aufnahmemitgliedstaat sollte im Zusammenhang mit der Ausübung des Niederlassungsrechts und dem freien Dienstleistungsverkehr von Körperschaften, die im…
Zusätzlich zu den Anforderungen des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten verlangen, dass ein Unternehmen im Niederlassungsmitgliedstaat über
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.