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Diese Richtlinie ändert nicht die Verpflichtungen von Zahlungsinstituten zur Rechnungslegung oder zur Prüfung ihrer Jahresabschlüsse und konsolidierten Abschlüsse. Zahlungsinstitute müssen ihre Jahres- und konsolidierten Abschlüsse gemäß der Richtlinie 86/635/EWG des Rates und der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates aufstellen. Der Jahresabschluss und der konsolidierte Abschluss müssen geprüft werden, es sei denn, das Zahlungsinstitut ist nach den genannten Richtlinien von dieser Auflage befreit.
Die Jahresabschlüsse und die konsolidierten Abschlüsse von Zahlungsinstituten werden von Abschlussprüfern oder von Prüfungsgesellschaften im Sinne der…
Ist der Emittent verpflichtet, einen konsolidierten Abschluss nach der Siebenten Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 über den konsolidierten…
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass jede gemäß der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen…
Nach der Vierten Richtlinie 78/660/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 über den Jahresabschluss von Gesellschaften bestimmter Rechtsformen , der Siebenten…
Die Kreditinstitute müssen einen konsolidierten Abschluß und einen konsolidierten Lagebericht gemäß der Richtlinie 83/349/EWG erstellen, sofern dieser Abschnitt…
Nach Unionsrecht, nämlich Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 86/635/EWG des Rates, Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates, Artikel 4 Absatz 4 der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.