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Insgesamt hat sich die Art der Zusammenarbeit zwischen den für die Erteilung von Zulassungen für Zahlungsinstitute, die Durchführung von Kontrollen und Entscheidungen über den Entzug dieser Zulassungen zuständigen nationalen Behörden als zufriedenstellend erwiesen. Diese Zusammenarbeit der zuständigen Behörden sollte jedoch in Fällen, in denen das zugelassene Zahlungsinstitut in Ausübung des Niederlassungsrechts oder des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr Zahlungsdienste, auch über das Internet, in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Herkunftsmitgliedstaat erbringen will („Europäischer Pass“), verstärkt werden, sowohl was den Informationsaustausch als auch eine kohärente Anwendung und Auslegung dieser Richtlinie angeht. Die EBA sollte bei der Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den zuständigen Behörden im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 unterstützend tätig werden. Zudem sollte sie eine Reihe von Entwürfen technischer Regulierungsstandards für die Zusammenarbeit und den Datenaustausch ausarbeiten.
Ist eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats der Auffassung, dass bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden anderer…
Um Zahlungsdienstleistern die grenzüberschreitende Erbringung ihrer Dienstleistungen zu erleichtern, sowie für die Zwecke der Zusammenarbeit, des…
Um eine einheitliche Anwendung dieser Richtlinie sicherzustellen, sollte die Kommission auf das Fachwissen und die Unterstützung der EBA zurückgreifen können,…
Für ein harmonisches Funktionieren des Binnenmarkts für das Bankenwesen bedarf es über die gesetzlichen Normen hinaus einer engen und regelmäßigen…
Um zu gewährleisten, dass in mehreren Mitgliedstaaten tätige Institute durch die fortbestehenden Zulassungs- und Aufsichtspflichten der zuständigen Behörden der…
Die zuständigen Behörden sollten die erforderlichen Befugnisse erhalten, um ihren Überwachungsaufgaben effizient nachkommen und alle notwendigen Maßnahmen, auch…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.