Erwägungsgrund 29 32015L2366
Zahlungsauslösedienste ermöglichen es dem Zahlungsauslösedienstleister, dem Zahlungsempfänger die Gewissheit zu geben, dass die Zahlung ausgelöst wurde, um den Zahlungsempfänger zu veranlassen, die Ware unverzüglich freizugeben oder die Dienstleistung unverzüglich zu erbringen. Solche Dienste bieten sowohl Händlern als auch Verbrauchern eine kostengünstige Lösung und ermöglichen es Verbrauchern, auch dann online einzukaufen, wenn sie nicht über Zahlungskarten verfügen. Da Zahlungsauslösedienstleister derzeit nicht der Richtlinie 2007/64/EG unterliegen, werden sie nicht zwangsläufig von einer zuständigen Behörde beaufsichtigt und müssen nicht den Anforderungen der Richtlinie 2007/64/EG entsprechen. Das wirft eine Reihe rechtlicher Fragen auf, zum Beispiel in Bezug auf den Verbraucherschutz, die Sicherheit, die Haftung, den Wettbewerb und den Datenschutz, insbesondere den Schutz der Daten des Zahlungsdienstnutzers nach den Datenschutzvorschriften der Union. Daher sollten die neuen Vorschriften auf diese Aspekte eingehen.