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Die Verfügbarkeit zutreffender aktueller Informationen sollte dadurch verbessert werden, dass Zahlungsinstitute verpflichtet werden, der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats unverzüglich alle Änderungen mitzuteilen, die sich auf die Richtigkeit der hinsichtlich der Zulassung vorgelegten Daten und Nachweise auswirken, einschließlich zusätzlicher Agenten oder Stellen, an die Tätigkeiten ausgelagert werden. Darüber hinaus sollten die zuständigen Behörden wenn Zweifel bestehen prüfen, ob die eingegangenen Informationen korrekt sind.
Das Zahlungsinstitut teilt den zuständigen Behörden seines Herkunftsmitgliedstaats unverzüglich jede Änderung mit, durch die die Richtigkeit der nach Artikel 5…
Das Zahlungsinstitut teilt den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats unverzüglich jede relevante Änderung der nach Absatz 1 übermittelten Angaben…
Die zuständigen Behörden teilen einander alle wesentlichen und/oder zweckdienlichen Informationen mit, insbesondere bei Zuwiderhandlungen oder mutmaßlichen…
Zur Beseitigung von Hindernissen und zur wirksamen Durchsetzung der neuen gemeinschaftsweiten Informationspflichten bedarf es auch einer angemessenen Kontrolle…
Zur Verbesserung der Transparenz der Tätigkeiten der von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats zugelassenen oder eingetragenen Zahlungsinstitute…
Den zuständigen Behörden sollten auf Anforderung — auch vorab — alle nötigen Informationen zur Verfügung gestellt werden, um ihnen die Prüfung der Inhalte des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.