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Die Mitgliedstaaten sollten von den in ihrem Hoheitsgebiet tätigen Zahlungsinstituten mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat verlangen können, ihnen zu Informations- oder statistischen Zwecken regelmäßig über ihre Tätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet zu berichten. Werden diese Zahlungsinstitute auf der Grundlage der Niederlassungsfreiheit tätig, sollten diese Informationen außerdem für die Überwachung der Einhaltung der Titel III und IV dieser Richtlinie verwendet werden können, und die Mitgliedstaaten sollten von den Zahlungsinstituten verlangen können, eine zentrale Kontaktstelle in ihrem Hoheitsgebiet zu benennen, um die Beaufsichtigung ihres Agentennetzes durch die zuständigen Behörden zu erleichtern. Die EBA sollte Entwürfe für Regulierungsstandards ausarbeiten, in denen die Kriterien festgelegt sind, anhand deren ermittelt wird, unter welchen Umständen die Benennung einer zentralen Kontaktstelle angebracht ist und welche Aufgaben diese erfüllen sollte. Die Anforderung der Benennung einer zentralen Kontaktstelle sollte verhältnismäßig zu dem Ziel einer angemessenen Kommunikation und Information im Hinblick auf die Einhaltung der Titel III und IV im Aufnahmemitgliedstaat sein.
Die Mitgliedstaaten können Zahlungsinstituten, die in ihrem Hoheitsgebiet über Agenten auf Grundlage des Niederlassungsrechts tätig sind und deren Sitz sich in…
Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass E-Geld-Emittenten im Sinne von Artikel 2 Nummer 3 der Richtlinie 2009/110/EG, Zahlungsdienstleister im Sinne von…
Ein Aufnahmemitgliedstaat kann für statistische Zwecke verlangen, dass jedes Kreditinstitut mit einer Zweigstelle in seinem Hoheitsgebiet seinen zuständigen…
Um die wirksame Zusammenarbeit und insbesondere den Informationsaustausch zu erleichtern und zu fördern, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die…
Sofern die Mitgliedstaaten E-Geld-Emittenten und Zahlungsdienstleistern, die in ihrem Hoheitsgebiet in anderer Form als einer Zweigstelle niedergelassen sind…
Zur Verbesserung der Transparenz der Tätigkeiten der von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats zugelassenen oder eingetragenen Zahlungsinstitute…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.