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Die Verwendung einer Karte oder eines kartengebundenen Zahlungsinstruments für das Ausführen einer Zahlung bewirkt oft das Versenden einer Nachricht zur Bestätigung der Deckung und zwei sich daraus ergebende Zahlungsvorgänge. Der erste Zahlungsvorgang erfolgt zwischen dem Emittenten und dem kontoführenden Zahlungsdienstleister des Händlers, der zweite (gewöhnlich eine Lastschrift) erfolgt zwischen dem kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers und dem Emittenten. Beide Vorgänge sollten auf die gleiche Weise behandelt werden wie andere gleichwertige Zahlungsvorgänge. Zahlungsdienstleister, die kartengebundene Zahlungsinstrumente ausstellen, sollten die gleichen Rechte genießen und den gleichen Pflichten unterliegen, die sich aus der Richtlinie ergeben, — unabhängig davon, ob sie der kontoführende Zahlungsdienstleister des Zahlers sind oder nicht — insbesondere im Hinblick auf die Verantwortung (z. B. für die Authentifizierung) und die Haftung gegenüber den verschiedenen Akteuren in der Zahlungskette. Da das Ersuchen des Zahlungsdienstleisters und die Deckungsbestätigung unter Beachtung der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen über bestehende sichere Kommunikationskanäle, technische Verfahren und Infrastrukturen für die Kommunikation zwischen Zahlungsauslösedienstleistern oder Kontoinformationsdienstleistern und kontoführenden Zahlungsdienstleistern erfolgen können, sollten Zahlungsdienstleistern oder Karteninhabern keine zusätzlichen Kosten entstehen. Darüber hinaus sollte der kontoführende Zahlungsdienstleister unabhängig davon, ob der Zahlungsvorgang im Internet (d. h. auf der Website eines Händlers) oder in Räumlichkeiten für Endkunden erfolgt, nur dann verpflichtet sein, die vom Emittenten verlangte Bestätigung zu geben, wenn die vom kontoführenden Zahlungsdienstleister unterhaltenen Konten für diese Bestätigung zumindest online auf elektronischem Wege zugänglich sind. Angesichts der Besonderheiten von E-Geld sollte es nicht möglich sein, diesen Mechanismus auf kartengebundene Zahlungsinstrumente anzuwenden, auf denen E-Geld im Sinne der Richtlinie 2009/110/EG gelagert wird.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein kontoführender Zahlungsdienstleister auf Ersuchen eines Zahlungsdienstleisters, der kartengebundene…
Der kartenausgebende Zahlungsdienstleister darf den kontoführenden Zahlungsdienstleister um die Bestätigung nach § 45 Absatz 1 ersuchen, wenn der Zahler Der…
Ein kontoführender Zahlungsdienstleister hat einem Zahlungsdienstleister, der kartengebundene Zahlungsinstrumente ausgibt (kartenausgebender…
Hat ein Zahlungsdienstleister, der kartengebundene Zahlungsinstrumente ausgibt, den kontoführenden Zahlungsdienstleister des Zahlers um Bestätigung ersucht,…
In dieser Richtlinie wird zwar die Bedeutung von Zahlungsinstituten anerkannt, doch stellen nach wie vor Kreditinstitute die wichtigste Möglichkeit für…
Ein reibungslos und effizient funktionierendes Zahlungssystem setzt voraus, dass der Nutzer sich auf die ordnungsgemäße und fristgerechte Ausführung seines…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.