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Die Mitgliedstaaten sollten Basisinformationen austauschen, und eine begrenzte Zahl von Basisinformationen sollte auch der Kommission übermittelt werden. Dies sollte es der Kommission ermöglichen, die effektive Anwendung des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs über grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung jederzeit zu verfolgen und zu bewerten. Die Kommission sollte die übermittelten Angaben jedoch nicht für andere Zwecke verwenden. Eine solche Informationsübermittlung würde einen Mitgliedstaat jedoch nicht von seiner Verpflichtung entbinden, etwaige staatliche Beihilfen bei der Kommission anzumelden.
Der verpflichtende automatische Austausch über grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung sollte in jedem…
Die Mitgliedstaaten sollten alle angemessenen Maßnahmen treffen, die erforderlich sind, um etwaige Hindernisse zu beseitigen, die einem effektiven und möglichst…
Einem effizienten spontanen Informationsaustausch über grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung stehen…
Die Mitgliedstaaten sollten der Kommission regelmäßig die wichtigsten Daten übermitteln, damit relevante, aktuelle Informationen über die Programmdurchführung…
Die Mitgliedstaaten werden Informationen unabhängig davon austauschen, ob der Steuerpflichtige dem grenzüberschreitenden Vorbescheid bzw. der Vorabverständigung…
Falls erforderlich sollte sich ein Mitgliedstaat im Anschluss an den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch nach der vorliegenden Richtlinie auf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.