Art. 44 32019R0787
Informationsaustausch
(1)
Die Mitgliedstaaten und die Kommission teilen sich gegenseitig die Informationen mit, die zur Anwendung dieser Verordnung erforderlich sind.
(2)
Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte über Inhalt und Art der auszutauschenden Informationen sowie über die Methoden für den Informationsaustausch erlassen.Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 47 Absatz 2 erlassen.