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Falls erforderlich sollte sich ein Mitgliedstaat im Anschluss an den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch nach der vorliegenden Richtlinie auf Artikel 5 der Richtlinie 2011/16/EU im Hinblick auf den Informationsaustausch auf Ersuchen berufen können, um zusätzliche Informationen, einschließlich des vollständigen Wortlauts von grenzüberschreitenden Vorbescheiden oder Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung, von dem Mitgliedstaat, der solche Bescheide erlassen oder solche Vereinbarungen getroffen hat, zu erlangen.
Die Mitgliedstaaten können gemäß Artikel 5 und unter Berücksichtigung des Artikels 21 Absatz 4 um Übermittlung zusätzlicher Informationen, einschließlich des…
Es sollte darauf hingewiesen werden, dass Artikel 21 Absatz 4 der Richtlinie 2011/16/EU die sprach- und übersetzungsbezogenen Anforderungen an Ersuchen um…
Der verpflichtende automatische Austausch über grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung sollte in jedem…
Die Richtlinie 2011/16/EU sieht für fünf konkret benannte Fälle den verpflichtenden spontanen Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten innerhalb…
Die Mitgliedstaaten sollten Basisinformationen austauschen, und eine begrenzte Zahl von Basisinformationen sollte auch der Kommission übermittelt werden. Dies…
Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es zweckmäßig, unter sehr strengen Voraussetzungen bilaterale oder multilaterale Vorabverständigungen über die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.