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Die Mitgliedstaaten sollten alle angemessenen Maßnahmen treffen, die erforderlich sind, um etwaige Hindernisse zu beseitigen, die einem effektiven und möglichst umfassenden verpflichtenden automatischen Informationsaustausch über grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung entgegenstehen könnten.
Die von einem Mitgliedstaat gemäß den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels zu übermittelnden Informationen müssen Folgendes enthalten:
Einem effizienten spontanen Informationsaustausch über grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung stehen…
Die Mitgliedstaaten sollten Basisinformationen austauschen, und eine begrenzte Zahl von Basisinformationen sollte auch der Kommission übermittelt werden. Dies…
Die Mitgliedstaaten werden Informationen unabhängig davon austauschen, ob der Steuerpflichtige dem grenzüberschreitenden Vorbescheid bzw. der Vorabverständigung…
Der verpflichtende automatische Austausch über grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung sollte in jedem…
Die bestehenden Bestimmungen zur Vertraulichkeit sollten geändert werden, um der Ausweitung des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs auf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.