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Die Richtlinie 2011/16/EU sieht für fünf konkret benannte Fälle den verpflichtenden spontanen Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten innerhalb bestimmter Fristen vor. Ein spontaner Informationsaustausch erfolgt bereits bei Steuervorbescheiden, die ein Mitgliedstaat für einen bestimmten Steuerpflichtigen in Bezug auf die künftige Auslegung oder Anwendung von Steuervorschriften erteilt, ändert oder erneuert, sofern diese Bescheide eine grenzüberschreitende Dimension haben und die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats Grund zu der Annahme hat, dass es zu Einbußen bei den Steuereinnahmen eines anderen Mitgliedstaats kommen könnte.
Geschäftsbeziehungen zwischen einem Steuerpflichtigen eines Mitgliedstaats und einem Steuerpflichtigen eines anderen Mitgliedstaats werden über ein oder mehrere…
Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats übermittelt im Wege des automatischen Austauschs der zuständigen Behörde jedes anderen Mitgliedstaats alle…
Die Richtlinie 2011/16/EU des Rates sieht einen verpflichtenden automatischen Austausch bestimmter Informationen zwischen den Mitgliedstaaten vor. Sie sieht…
Die Richtlinie 2011/16/EU des Rates sieht für bestimmte Arten von Einkünften und Vermögen überwiegend nicht finanzieller Art, über die Steuerpflichtige in…
Die Richtlinie 2011/16/EU des Rates sieht in einigen Bereichen bereits einen verpflichtenden automatischen Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten…
Falls erforderlich sollte sich ein Mitgliedstaat im Anschluss an den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch nach der vorliegenden Richtlinie auf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.