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Einem effizienten spontanen Informationsaustausch über grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung stehen jedoch eine Reihe wesentlicher praktischer Hindernisse im Wege, wie etwa der Umstand, dass der den Bescheid erteilende Mitgliedstaat nach eigenem Ermessen entscheiden kann, welche anderen Mitgliedstaaten unterrichtet werden sollten. Daher sollten die ausgetauschten Informationen gegebenenfalls allen anderen Mitgliedstaaten zugänglich sein.
Die Mitgliedstaaten können gemäß Artikel 5 und unter Berücksichtigung des Artikels 21 Absatz 4 um Übermittlung zusätzlicher Informationen, einschließlich des…
Die Mitgliedstaaten sollten alle angemessenen Maßnahmen treffen, die erforderlich sind, um etwaige Hindernisse zu beseitigen, die einem effektiven und möglichst…
Die Mitgliedstaaten sollten Basisinformationen austauschen, und eine begrenzte Zahl von Basisinformationen sollte auch der Kommission übermittelt werden. Dies…
Der verpflichtende automatische Austausch über grenzüberschreitende Vorbescheide und Vorabverständigungen über die Verrechnungspreisgestaltung sollte in jedem…
Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es zweckmäßig, unter sehr strengen Voraussetzungen bilaterale oder multilaterale Vorabverständigungen über die…
Die Mitgliedstaaten werden Informationen unabhängig davon austauschen, ob der Steuerpflichtige dem grenzüberschreitenden Vorbescheid bzw. der Vorabverständigung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.