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Sobald ein GVO gemäß dem Rechtsrahmen der Union für GVO für den Anbau zugelassen ist und in Bezug auf die Sorte, die in Verkehr gebracht werden soll, den Anforderungen des Unionsrechts hinsichtlich des Inverkehrbringens von Saatgut und Pflanzenvermehrungsmaterial genügt, dürfen die Mitgliedstaaten den freien Verkehr damit in ihrem Hoheitsgebiet — außer unter den im Unionsrecht festgelegten Bedingungen — nicht untersagen, beschränken oder behindern.
Durch schriftliche Zustimmungen oder Entscheidungen über die Zulassung, die mit einem auf bestimmte Gebiete beschränkten geografischen Geltungsbereich erteilt…
Die Erfahrung hat gezeigt, dass der Anbau von GVO ein Thema ist, das auf der Ebene der Mitgliedstaaten intensiver behandelt wird. Angelegenheiten im…
Unbeschadet des Artikels 23 dürfen die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen von GVO als Produkte oder in Produkten, die den Anforderungen dieser Richtlinie…
Wurde keine Aufforderung gemäß Absatz 1 dieses Artikels übermittelt oder hat der Anmelder/Antragsteller den geografischen Geltungsbereich seiner ursprünglichen…
Unbeschadet des Absatzes 1 können die Mitgliedstaaten Versorgern in ihrem eigenen Hoheitsgebiet das Inverkehrbringen geeigneter Mengen an Vermehrungsmaterial…
Zwar dürften die meisten gemäß dieser Richtlinie erlassenen Beschränkungen oder Verbote während des Zustimmungs-/Zulassungs- oder Erneuerungsverfahrens…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.