Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Saatgut von Sorten, die nach den Bestimmungen dieser Richtlinie oder nach Grundsätzen zugelassen worden sind, die denen dieser Richtlinie entsprechen, ab dem Zeitpunkt der in Artikel 17 vorgesehenen Veröffentlichung hinsichtlich der Sorte keinen Verkehrsbeschränkungen unterliegt.
Ein Mitgliedstaat kann auf Antrag nach dem in Artikel 46 Absatz 2 oder — im Fall genetisch veränderter Sorten — dem in Artikel 46 Absatz 3 genannten Verfahren ermächtigt werden, die Verwendung der Sorte in der Gesamtheit oder in einem Teil seines Gebietes zu untersagen oder geeignete Bedingungen für den Anbau der Sorte und in dem im folgenden Buchstaben b) vorgesehenen Fall Bedingungen für die Verwendung der aus dem Anbau hervorgegangenen Produkte vorzuschreiben,
wenn nachgewiesen wird, dass sich der Anbau dieser Sorte in Bezug auf den Pflanzenschutz auf den Anbau anderer Sorten oder Arten schädlich auswirken könnte, oder
wenn es — abgesehen von den Gründen, die beim Verfahren des Artikel 10 Absatz 2 bereits geltend gemacht wurden oder geltend gemacht werden konnten — triftige Gründe für die Annahme gibt, dass die Sorte ein Risiko für die menschliche Gesundheit oder für die Umwelt darstellt.
Eine Sorte wird vorbehaltlich der Absätze 5 und 6 zugelassen, wenn sie Die Zulassung einer Sorte kann versagt werden, wenn hinreichende Gründe für die Annahme…
Wird festgestellt, dass sich der Anbau einer Sorte, die in den gemeinsamen Sortenkatalog aufgenommen ist, in einem Mitgliedstaat in Bezug auf den Pflanzenschutz…
Zusätzlich zum Zulassungsverfahren im Hinblick auf das Inverkehrbringen müssen genetisch veränderte Sorten auch den Anforderungen des Unionsrechts für das…
Ein Mitgliedstaat kann auf seinen Antrag nach dem Verfahren des Artikels 21 ganz oder teilweise von der Verpflichtung entbunden werden, diese Richtlinie auf…
Die einzelnen Mitgliedstaaten können, bis eine Entscheidung nach Artikel 20 Absatz 3 ergangen ist, nach dem in Artikel 46 Absatz 2 genannten Verfahren auf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.