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Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, sich an den Eigentümer, den Halter des Fahrzeugs oder die anderweitig identifizierte Person, die des die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikts verdächtig ist, zu wenden, um die betroffene Person über die geltenden Verfahren und über die rechtlichen Folgen nach dem Recht des Deliktsmitgliedstaats zu informieren. Dabei sollten die Mitgliedstaaten in Betracht ziehen, die Informationen über die die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikte in der Sprache der Zulassungsdokumente oder in der von der betroffenen Person vermutlich am besten verstandenen Sprache zu übermitteln, damit gewährleistet ist, dass die betroffene Person die ihr übermittelten Informationen genau versteht. Die Mitgliedstaaten sollten die geeigneten Verfahren anwenden, um zu gewährleisten, dass nur die betroffene Person und kein Dritter informiert wird. Dementsprechend sollten die Mitgliedstaaten detaillierte Vorkehrungen treffen, die vergleichbar mit jenen sind, die bei Folgemaßnahmen im Zusammenhang mit solchen Delikten angewendet werden, einschließlich gegebenenfalls der Möglichkeit der Übermittlung per Einschreiben. Dies wird es dieser Person ermöglichen, angemessen auf das Informationsschreiben zu reagieren, indem sie insbesondere um weitere Auskünfte ersucht, die Geldbuße bzw. Geldstrafe begleicht oder, insbesondere im Falle einer Identitätsverwechslung, von ihrem Recht auf Verteidigung Gebrauch macht. Die weiteren Verfahren fallen unter die geltenden Rechtsinstrumente einschließlich der Instrumente betreffend die Amts- und Rechtshilfe und die gegenseitige Anerkennung, zum Beispiel des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates .
den Halter, Eigentümer oder Endnutzer des Fahrzeugs, mit dem das die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikt begangen wurde, aufzufordern,…
Auf Antrag der betroffenen Person und gemäß dem Recht des Deliktsmitgliedstaats stellt die zuständige Behörde des Deliktsmitgliedstaats den Zugang zu allen ihr…
Entscheidet die zuständige Behörde des Deliktsmitgliedstaats, in Bezug auf die Straßenverkehrssicherheit gefährdende Verkehrsdelikte gemäß Artikel 2 Absatz 1…
Um die Straßenverkehrssicherheit in der gesamten Union zu verbessern und die Gleichbehandlung von Fahrern, und zwar von gebietsansässigen und nicht…
Die Mitgliedstaaten können im Zusammenhang mit den die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten gemäß Artikel 2 Absatz 1 alle in ihrem nationalen…
Der Deliktsmitgliedstaat verwendet die Daten, die er im Zuge von Ermittlungen bei die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten gemäß Artikel 2…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.