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In Krisensituationen stellt der Hilfe leistende Mitgliedstaat die Ersuchen auf Erstattung der Kosten für die Unterstützung eines nicht vertretenen Bürgers beim Ministerium für auswärtige Angelegenheiten des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der nicht vertretene Bürger besitzt. Der Hilfe leistende Mitgliedstaat kann auch dann um diese Erstattung ersuchen, wenn der nicht vertretene Bürger keine Rückzahlungsverpflichtung gemäß Artikel 14 Absatz 1 unterzeichnet hat. Dies hindert den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der nicht vertretene Bürger besitzt, nicht daran, die Rückzahlung von diesem nicht vertretenen Bürger anhand der nationalen Vorschriften einzufordern.
Der Hilfe leistende Mitgliedstaat kann vom Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der nicht vertretene Bürger besitzt, verlangen, diese Kosten anteilsmäßig zu erstatten, indem die tatsächlich angefallenen Kosten durch die Anzahl der unterstützten Bürger geteilt werden.
Wurde der Hilfe leistende Mitgliedstaat über das Unionsverfahren für den Katastrophenschutz bei der Hilfeleistung finanziell unterstützt, wird der Beitrag des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der nicht vertretene Bürger besitzt, nach Abzug des Beitrags der Union festgelegt.
Gegenseitige Solidarität und Zusammenarbeit schließen auch finanzielle Aspekte ein. Diejenigen Mitgliedstaaten, die ihren eigenen Bürgern konsularischen Schutz…
Diese Richtlinie sollte die Aufteilung der anfallenden Kosten und die Erstattungen sicherstellen. Ist die Gewährung des konsularischen Schutzes für einen nicht…
Der einem nicht vertretenen Bürger gewährte konsularische Schutz bei Festnahme oder Inhaftierung kann je nach den Umständen des Einzelfalls mit ungewöhnlich…
Abweichend von § 5 Absatz 5 und § 6 Absatz 2 kann die Bundesrepublik Deutschland als hilfeleistender Mitgliedstaat der Europäischen Union (Mitgliedstaat) den…
Ist ein beitragender Mitgliedstaat gemäß Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels oder Artikel 13 für Anträge zuständig geworden, die über seinen gerechten Anteil…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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