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Gegebenenfalls sollten die Wünsche des Bürgers angemessen respektiert werden; dies gilt auch für die Frage, ob Familien- oder sonstige Angehörige informiert werden sollten, und wenn ja, wer. Ebenso ist im Todesfall den Wünschen der nächsten Angehörigen Rechnung zu tragen, welche Vorkehrungen in Bezug auf die sterblichen Überreste des Verstorbenen zu treffen sind. Der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der nicht vertretene Bürger besitzt, sollte für diese Kontakte zuständig sein.
Im Fall des Todes des Patienten stehen die Rechte nach Absatz 1 zur Wahrnehmung der vermögensrechtlichen Interessen seinen Erben mit der Maßgabe zu, dass die…
Sofern dies gewünscht wird, stellt der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Bürger besitzt, dem Ministerium für auswärtige Angelegenheiten, der…
Die Information der betroffenen Personen über ihre Rechte und Pflichten ist für ein Vertrauensverhältnis zu den zuständigen Behörden und Trägern der…
Nach dem Tod der betroffenen Person steht das Recht auf Auskunft oder Einsichtnahme den Angehörigen zu, wenn diese ein berechtigtes Interesse geltend machen und…
Wird ein Mitgliedstaat über ein Ersuchen um konsularischen Schutz von einer Person, die behauptet, ein nicht vertretener Bürger zu sein, informiert oder geht…
Diese Richtlinie sollte die Aufteilung der anfallenden Kosten und die Erstattungen sicherstellen. Ist die Gewährung des konsularischen Schutzes für einen nicht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.