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Der Umfang des konsularischen Schutzes unter dieser Richtlinie sollte festgelegt werden, damit geklärt werden kann, welche Koordinierungs- und Kooperationsmaßnahmen notwendig sind. Der konsularische Schutz für nicht vertretene Bürger sollte die Hilfe in einer Reihe typischer Situationen einschließen, in denen Mitgliedstaaten ihren Staatsangehörigen konsularischen Schutz je nach den Umständen des Einzelfalles gewähren, beispielsweise bei Festnahme oder Inhaftierung, bei schweren Unfällen oder Erkrankungen sowie im Todesfall; ferner sollte er die Unterstützung und Rückführung in Notfällen und die Ausstellung von Rückkehrausweisen umfassen. Da der notwendige Schutz stets von den tatsächlichen Umständen abhängt, sollte der konsularische Schutz nicht auf die ausdrücklich in dieser Richtlinie genannten Situationen begrenzt werden.
Der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit ein nicht vertretener Bürger besitzt, kann den Mitgliedstaat, bei dem der nicht vertretene Bürger um…
Diese Richtlinie sollte den in einem Drittland nicht vertretenen Mitgliedstaat nicht daran hindern, einem seiner Staatsbürger konsularischen Schutz zu bieten,…
Bei den Treffen zur konsularischen Zusammenarbeit vor Ort, die in enger Abstimmung mit den Delegationen der Union veranstaltet werden, sollten regelmäßig…
Im Einklang mit Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c AEUV und Artikel 23 AEUV sollten die Mitgliedstaaten nicht vertretenen Unionsbürgern unter denselben Bedingungen…
Nicht vertretene Bürger sollten bei der Botschaft oder dem Konsulat jedes Mitgliedstaats um konsularischen Schutz ersuchen können. Dies sollte die…
Diese Richtlinie sollte die Aufteilung der anfallenden Kosten und die Erstattungen sicherstellen. Ist die Gewährung des konsularischen Schutzes für einen nicht…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.