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Der in dieser Richtlinie verwendete Begriff des federführenden Staates bezeichnet einen oder mehrere Mitgliedstaaten, der/die in einem bestimmten Drittland vertreten sind und im Krisenfall für die Koordinierung und Leitung der Hilfsmaßnahmen für nicht vertretene Bürger zuständig ist/sind. Das Konzept des federführenden Staates gemäß den entsprechenden Leitlinien der Union könnte im Einklang mit dem Unionsrecht und insbesondere im Einklang mit dieser Richtlinie weiter ausgebaut werden.
Der federführende Staat oder die mit der Koordinierung der Hilfe betraute(n) Mitgliedstaat(en) ist (sind) für die Koordinierung jeder Hilfe zuständig, die nicht…
Wird in dieser Richtlinie auf das Leitungsorgan Bezug genommen und ist nach nationalem Recht vorgesehen, dass die Geschäftsleitungs- und die Aufsichtsfunktion…
In dieser Richtlinie werden die erforderlichen Koordinierungs- und Kooperationsmaßnahmen festgelegt, damit Unionsbürgern im Hoheitsgebiet eines Drittlandes, in…
Falls erforderlich, sollte es möglich sein, für den konsularischen Schutz von nicht vertretenen Bürgern, um die Unterstützung durch das…
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck a) „Drittstaatsangehöriger“ jede Person, die nicht Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen…
Umfasst die zuständige Behörde mehr als eine Stelle, so unternehmen die Mitgliedstaaten alle Anstrengungen, um eine Duplizierung der Regulierungsaufgaben…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.