Erwägungsgrund 45 32015L0849
Damit während der Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie in das nationale Recht der Mitgliedstaaten die angemessene und wirksame Rechtspflege sichergestellt ist und ihr reibungsloses Zusammenspiel mit dem nationalen Verfahrensrecht ermöglicht wird, sollten Informationen und Dokumente im Zusammenhang mit laufenden Verfahren zwecks Prävention, Aufdeckung oder Untersuchung möglicher Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die in den Mitgliedstaaten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie anhängig sind, ab diesem Datum fünf Jahre lang aufbewahrt werden; dieser Zeitraum sollte um weitere fünf Jahre verlängert werden können.