Gesetze
Gesetz wird geladen …
Betreibt ein Verpflichteter — auch über ein Netz von Vertretern — Niederlassungen in einem anderen Mitgliedstaat, so sollte der Aufseher des Herkunftsmitgliedstaats dafür zuständig sein, die Anwendung gruppenweiter Strategien und Verfahren zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch den Verpflichteten zu überwachen. Dies kann auch Besuche vor Ort bei Niederlassungen in anderen Mitgliedstaaten einschließen. Der Aufseher des Herkunftsmitgliedstaats sollte eng mit dem Aufseher des Aufnahmemitgliedstaats zusammenarbeiten und diesen über alle Sachverhalte informieren, die sein Urteil darüber, ob die Niederlassung die Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung des Aufnahmelands einhält, beeinflussen könnten.
Wird die Beaufsichtigung des Verpflichteten und einer seiner Arten von Infrastruktur in anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 38 Absatz 2 den Aufsehern des…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Finanzaufseher, der für das Mutterunternehmen einer Gruppe von Kredit- oder Finanzinstituten oder für den Hauptsitz…
Betreibt ein Verpflichteter — auch über ein Netz von Vertretern — Niederlassungen in einem anderen Mitgliedstaat, so sollte weiterhin der Aufseher des…
Betreibt ein Verpflichteter — auch über ein Netz von Agenten — Niederlassungen in einem anderen Mitgliedstaat, so sollte die zuständige Behörde des…
Betreibt ein Verpflichteter — auch über ein Netz von Agenten oder von Personen im Sinne des Artikels 3 Absatz 4 der Richtlinie 2009/110/EG, die E-Geld…
Die Bedeutung der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sollte die Mitgliedstaaten veranlassen, im nationalen Recht wirksame, verhältnismäßige…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.