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Es sollte ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass den überarbeiteten FATF-Empfehlungen entsprechend „Steuerstraftaten“ im Zusammenhang mit direkten und indirekten Steuern von der weit auszulegenden Definition des Begriffs „kriminelle Tätigkeit“ nach dieser Richtlinie erfasst werden. Da in jedem Mitgliedstaat möglicherweise andere Steuervergehen als „kriminelle Tätigkeiten“ gelten, die mit den in Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe f dieser Richtlinie genannten Sanktionen belegt werden können, dürfte es auch bei den nationalen strafrechtlichen Definitionen des Begriffs „Steuerstraftat“ Unterschiede geben. Zwar wird keine Harmonisierung der nationalen strafrechtlichen Definitionen des Begriffs „Steuerstraftat“ angestrebt, doch sollten die Mitgliedstaaten im Rahmen ihres nationalen Rechts so weit wie möglich gestatten, dass die zentralen Meldestellen der EU untereinander Informationen austauschen oder einander Amtshilfe leisten.
alle Straftaten, einschließlich Steuerstraftaten, im Zusammenhang mit direkten und indirekten Steuern und entsprechend der Definitionen im nationalen Recht der…
Steuerstraftaten im Zusammenhang mit direkten und indirekten Steuern sollten entsprechend den überarbeiteten FATF-Empfehlungen von der Definition des Begriffs…
Die Definition der kriminellen Tätigkeiten, die Vortaten zur Geldwäsche darstellen, sollte in allen Mitgliedstaaten hinreichend einheitlich sein. Die…
Für den Begriff „Straftaten im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung“ sollte die im nationalen Recht gemäß dem Rahmenbeschluss…
Die in dieser Richtlinie zugrunde gelegte Definition für „terroristische Straftaten“ sollte mit der Definition im Rahmenbeschluss 2002/475/JI des Rates…
Diese Richtlinie sollte die Mitgliedstaaten verpflichten, in ihrem nationalen Recht strafrechtliche Sanktionen für gegen die finanziellen Interessen der Union…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.