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Falls relevant, sollten sich Feststellung und Überprüfung der Identität der wirtschaftlichen Eigentümer auch auf juristische Personen erstrecken, die Eigentümer anderer juristischer Personen sind, und sollten die Verpflichteten versuchen, die natürliche Person oder die natürlichen Personen zu ermitteln, die die juristische Person, d. h. den Kunden, durch Eigentumsrechte oder auf andere Weise letztlich kontrolliert bzw. kontrollieren. Andere Formen der Kontrolle können unter anderem die Kontrollkriterien einschließen, die bei der Vorbereitung konsolidierter Abschlüsse herangezogen werden, etwa Kontrolle durch eine Vereinbarung der Anteilseigner, die Ausübung eines beherrschenden Einflusses oder die Befugnis zur Ernennung der Führungsebene. Es kann Fälle geben, in denen keine natürliche Person ermittelt werden kann, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle die juristische Person letztlich steht. In diesen Ausnahmefällen können die Verpflichteten nach Ausschöpfung aller anderen Mittel zur Feststellung der Identität des Eigentümers den bzw. die Angehörigen der Führungsebene als wirtschaftliche(n) Eigentümer betrachten, sofern keine Verdachtsmomente vorliegen.
Feststellung der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers und Ergreifung angemessener Maßnahmen zur Überprüfung seiner Identität, so dass die Verpflichteten…
Liegen einer Zahlstelle Informationen vor, die den Schluss nahe legen, dass die natürliche Person, die eine Zinszahlung vereinnahmt oder zu deren Gunsten eine…
„wirtschaftlicher Eigentümer“ alle natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle der Kunde letztlich steht, und/oder die natürliche(n)…
Jede natürliche Person, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine juristische Person steht, sollte identifiziert werden. Damit tatsächlich Transparenz…
am Ende von Buchstabe b wird folgender Satz angefügt: „Wenn der ermittelte wirtschaftliche Eigentümer ein Angehöriger der Führungsebene im Sinne von Artikel 3…
Unternehmen sollten als verbunden gelten, wenn ein unmittelbarer oder mittelbarer beherrschender Einfluss zwischen dem Auftraggeber und dem betreffenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.