Erwägungsgrund 22 32024R1624
Während Kreditgeber von Hypotheken und Verbraucherkrediten in der Regel Kreditinstitute oder Finanzinstitute sind, gibt es Verbraucher- und Hypothekenkreditvermittler, die nicht als Kreditinstitute oder Finanzinstitute gelten und den Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung auf Unionsebene bislang nicht unterliegen, wegen ihrer Exponiertheit für Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken in manchen Mitgliedstaaten aber entsprechenden Verpflichtungen unterworfen wurden. Je nach Geschäftsmodell können solche Verbraucher- und Hypothekenkreditvermittler erheblichen Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ausgesetzt sein. Es ist wichtig sicherzustellen, dass Unternehmen mit ähnlichen Tätigkeiten, die derartigen Risiken ausgesetzt sind, unabhängig davon, ob sie als Kreditinstitute oder Finanzinstitute gelten, unter die Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung fallen. Deshalb ist es angemessen, Verbraucher- und Hypothekenkreditvermittler, die keine Kredit- oder Finanzinstitute sind, aufgrund ihrer Tätigkeiten aber Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ausgesetzt sind, einzubeziehen. In vielen Fällen handelt der Kreditvermittler jedoch im Auftrag des Kredit- oder Finanzinstituts, das den Kredit gewährt und bearbeitet. In diesen Fällen sollten die Anforderungen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nicht für Verbraucher- und Hypothekenkreditvermittler gelten, sondern nur für die Kredit- oder Finanzinstitute.