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Diese Richtlinie ist die vierte Richtlinie, die sich mit der Gefahr der Geldwäsche befasst. Die Richtlinie 91/308/EWG des Rates stellte in ihrer Geldwäsche-Definition auf Drogenstraftaten ab und legte nur für den Finanzsektor Pflichten fest. Mit der Richtlinie 2001/97/EG des Europäischen Parlaments und des Rates wurde der Geltungsbereich der Richtlinie 91/308/EWG sowohl in Bezug auf die abgedeckten Straftaten als auch in Bezug auf das erfasste Berufs- und Tätigkeitsspektrum erweitert. Im Juni 2003 überarbeitete die Financial Action Task Force (FATF) ihre Empfehlungen, um auch die Terrorismusfinanzierung abzudecken, und formulierte detailliertere Anforderungen hinsichtlich der Feststellung und Überprüfung der Kundenidentität, der Fälle, in denen ein höheres Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung verstärkte Maßnahmen rechtfertigen kann, sowie der Fälle, in denen ein geringeres Risiko weniger strenge Kontrollen rechtfertigen kann. Rechnung getragen wurde diesen Änderungen in der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und in der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission .
die Frage, ob ein hinreichender Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des…
Richtlinie (EU) 2015/849 bezeichnet die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des…
im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb oder der Erhöhung der Beteiligung Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des Artikels 1 der Richtlinie…
Zu den vorhandenen Unionsvorschriften, die den durch diese Verordnung abgedeckten Bereich regulieren, zählen ebenfalls die einschlägigen Teile der Richtlinie…
In der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates sind gemeinsame Regeln zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems der Union zum…
Die Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 1998 über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer-…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.