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Die Verwendung von E-Geld-Produkten wird zunehmend als Ersatz für Bankkonten betrachtet, weshalb es gerechtfertigt ist, diese Produkte nicht nur der Richtlinie 2009/110/EG des Europäischen Parlaments und des Rates , sondern auch den Verpflichtungen zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zu unterwerfen. Allerdings sollten die Mitgliedstaaten in Fällen, in denen erwiesenermaßen ein geringes Risiko besteht, und sofern strikte risikomindernde Maßnahmen ergriffen werden, E-Geld von bestimmten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden ausnehmen können, etwa von der Pflicht zur Feststellung und Überprüfung der Identität des Kunden und des wirtschaftlichen Eigentümers, jedoch nicht von der Pflicht zur Überwachung von Transaktionen oder Geschäftsbeziehungen. Zu den risikomindernden Voraussetzungen sollte zählen, dass die ausgenommenen E-Geld-Produkte ausschließlich für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen genutzt werden und dass der elektronisch gespeicherte Betrag so gering sein muss, dass eine Umgehung der Vorschriften über die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung ausgeschlossen werden kann. Diese Ausnahme sollte keinen Einfluss auf das den Mitgliedstaaten zugestandene Ermessen haben, den Verpflichteten zu gestatten, bei anderen E-Geld-Produkten, die mit einem geringeren Risiko behaftet sind, gemäß Artikel 15 vereinfachte Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anzuwenden.
Abweichend von Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c und Artikel 14 können die Mitgliedstaaten nach einer angemessenen Risikobewertung, die…
Wenn Mitgliedstaaten und Verpflichtete die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für bestimmte Arten von Kunden, geografische Gebiete und für…
Produkte, bei denen die Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung durch andere Faktoren wie etwa Beschränkungen der elektronischen Geldbörse oder…
im Zusammenhang mit technischen Verwendungsmöglichkeiten des E-Geld-Trägers, dessen Vertrieb, Verkauf und der Einschaltung von bestimmten Akzeptanzstellen ein…
Mit der vorliegenden Richtlinie wird eine neue Definition von E-Geld eingeführt, dessen Ausgabe unter die Ausnahmeregelungen der Artikel 34 und 53 der…
E-Geld muss rücktauschbar sein, um das Vertrauen der E-Geld-Inhaber zu erhalten. Die Rücktauschbarkeit impliziert nicht, dass die für die Ausgabe von E-Geld…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.