Erwägungsgrund 15 32015L0849
Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht einen umfangreicheren Zugang ermöglichen können als er gemäß dieser Richtlinie vorgesehen ist.
Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht einen umfangreicheren Zugang ermöglichen können als er gemäß dieser Richtlinie vorgesehen ist.