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Kann die mehrwertsteuerliche Behandlung, die auf die zugrunde liegende Lieferung von Gegenständen oder Erbringung von Dienstleistungen anzuwenden ist, bereits bei der Ausstellung eines Einzweck-Gutscheins mit Sicherheit bestimmt werden, so sollte die Mehrwertsteuer auf jede Übertragung einschließlich der Ausstellung des Einzweck-Gutscheins erhoben werden. Die tatsächliche Übergabe der Gegenstände oder die tatsächliche Erbringung der Dienstleistungen, die im Gegenzug für einen Einzweck-Gutschein erfolgt, sollte nicht als unabhängiger Umsatz gelten. Bei Mehrzweck-Gutscheinen muss klargestellt werden, dass die Mehrwertsteuer zu dem Zeitpunkt erhoben werden sollte, zu dem die Gegenstände oder die Dienstleistungen, auf die sich der Gutschein bezieht, geliefert bzw. erbracht werden. Daher sollte jede vorherige Übertragung von Mehrzweck-Gutscheinen nicht der Mehrwertsteuer unterliegen.
Die tatsächliche Übergabe der Gegenstände oder die tatsächliche Erbringung der Dienstleistungen, für die der Lieferer der Gegenstände oder Erbringer der…
Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem es sich nicht um einen Einzweck-Gutschein handelt, ist ein Mehrzweck-Gutschein. Die tatsächliche Lieferung oder…
Bei der Lieferung von Gegenständen oder bei der Erbringung von Dienstleistungen, die in Bezug auf einen Mehrzweck-Gutschein erfolgt, entspricht die…
Bei Einzweck-Gutscheinen, die bei der Übertragung einschließlich der Ausstellung des Einzweck-Gutscheins durch einen Steuerpflichtigen, der im eigenen Namen…
Um sicherzustellen, dass der Mehrwertsteuerbetrag, der für Mehrzweck-Gutscheine gezahlt wird, bei denen die Mehrwertsteuer auf die zugrunde liegende Lieferung…
In Titel IV wird das folgende Kapitel angefügt: „KAPITEL 5 Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen: (1) Jede Übertragung eines…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.